Satzung (Stiftungsakte)

Artikel 1 (Name, Sitz und Dauer)

Die Stiftung trägt den Namen: „Internationale Giuseppe Verdi Stiftung“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in 6211 XK Maastricht, Misericordeplein (Platz) 12 C (Niederlande)

Den Mittelpunkt aller Aktivitäten  und ebenfalls die Geschäftsleitung der Stiftung bildet seit 01.07.2012 nicht mehr der Wohnsitz des Stiftungsvorsitzenden, Herrn Frank van Strijthagen, sondern das Verdi - Zentrum in der Georgenstrasse Nr. 6 in 82152 Planegg (bei München)

Artikel 2 (Zweck)

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Musik und Musikwissenschaft in Zusammenhang mit dem Komponisten Giuseppe Verdi (1813 - 1901)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendungen an Forschungsinstitute oder Hochschulen für die Verdi-Forschung, die Vergabe von diesbezüglichen Stipendien, die Pflege des Verdi-Nachlasses sowie Zuwendungen für diesbezügliche Veranstaltungen.

Die Stiftung verfolgt insofern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ihre Mittel darf die Stiftung nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Auch darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3 (Vermögen)

Das Vermögen der Stiftung wird gebildet durch:

Das zum Stiftungskapital bestimmte Vermögen.
Fördermittel und Spenden.
Schenkungen, Erbeinsetzungen und Nachlässe.
Eintrittsgelder.
Alle sonstigen Erlangungen und Gewinne.

Artikel 4 (Vorstand)

Die Stiftung wird verwaltet durch einen Vorstand, bestehend aus einer Anzahl -durch den Vorstand festzulegende Zahl- von mindestens drei Mitgliedern und wird zum ersten Mal mit dieser Akte benannt.

Der Vorstand (mit Ausnahme des ersten Vorstands, dessen Mitglieder in der Funktion benannt werden) wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Der Vorstand besteht maximal aus fünf Mitgliedern.

Bei dem Entstehen einer oder mehrerer freier Stellen in dem Vorstand werden die übrigen Vorstandsmitglieder (oder wird das einzige verbleibende Vorstandsmitglied) innerhalb von zwei Monaten nach dem Entstehen der offenen Stelle(n), diese besetzen durch die Benennung eines oder mehrerer Nachfolger.

Sollten in dem Vorstand, aus welchen Gründen auch immer, ein oder mehrere Mitglieder fehlen, dann bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder, oder bildet das einzige verbleibende Vorstandsmitglied dennoch einen gesetzlichen Vorstand.

Artikel 5 (Vertretung)

Die Stiftung wird vertreten durch:

Entweder den Vorstand oder jedes der Verwaltungsmitglieder einzeln.

Artikel 6 (Vorstandsbefugnis)

Der Vorstand ist befugt Beschlüsse zu fassen bezüglich das Eingehen von Vereinbarungen zum Erlangen, Veräußern und Belasten von Registergütern und zum Eingehen von Vereinbarungen, wobei die Stiftung sich als Bürge oder Hauptmitschuldner verpflichtet, sich für einen Dritten einsetzt oder sich zur Sicherheitsstellung für die Schuld eines anderen verpflichtet.

Artikel 7 (Versammlung und Beschlussbildung)

Der Sekretär schreibt die Versammlung zeitig und unter Zusendung einer Tagesordnung aus.

Die Vorstandsversammlungen werden unter Leitung des Vorsitzenden abgehalten. Der Sekretär oder ein Schriftführer verfasst das Protokoll, das nach Feststellung des vollständigen Vorstands, durch den Vorsitzenden und den Sekretär unterschrieben wird.

Der Vorstand tagt wenigstens zweimal jährlich oder so oft wie der Vorsitzende das für notwendig erachtet, oder falls zwei oder mehr Vorstandsmitglieder ihren Wunsch hierzu schriftlich bei dem Sekretär bekannt machen. In diesem letzten Fall muss die Versammlung innerhalb von 14 Tagen durch den Sekretär einberufen werden. Geschieht das nicht, dann sind diese befugt selber eine Versammlung einzuberufen.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Blanko-Stimmen werden als nicht erbracht angesehen.

Die Abstimmung kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschehen.

Artikel 8 (Ende der Vorstandsmitgliedschaft)

Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch das Ableben eines Vorstandmitgliedes, bei Verlust der freien Handlungsfähigkeit, bei schriftlicher Kündigung, wie auch bei Kündigung auf Grund von Artikel 2:298 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Artikel 9 (Geschäftsjahr und Jahresabschlüsse)

Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember einschließlich.

Am Jahresende jedes Geschäftsjahres werden die Bücher der Stiftung abgeschlossen. Daraus werden durch den Schatzmeister eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung bezugnehmend auf das abgeschlossene Geschäftsjahr erstellt, welche Abschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand vorgelegt werden.

Die Jahresabschlüsse werden durch den Vorstand festgestellt.

Artikel 10 (Reglement)

Der Vorstand ist befugt ein Reglement festzulegen, worin die Themen geregelt werden, die nicht in den Statuten erfasst sind.

Das Reglement darf nicht mit dem Gesetz oder dessen Statuten im Gegensatz stehen.

Artikel 11 (Änderung der Statuten)

Der Vorstand ist berechtigt diese Statuten zu ändern mit einem Beschluss, vereinbart auf der Weise wie hiervor im Artikel 7, Absatz d erwähnt.

Die Änderung der Statuten muss, unter Androhung der Nichtigkeit, durch eine notarielle Akte zustande kommen.

Artikel 12 (Zusammensetzung des Stiftungsrats)

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Der erste Stiftungsrat wird vom Vorstand bestellt.

Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende aus seiner Mitte.

Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.

Der Stiftungsrat kann ihm angehörige Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats.

Artikel 13 (Rechte und Pflichten des Stiftungsrats)

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. Weiter obliegt dem Stiftungsrat insbesondere...

die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

desweiteren kann der Stiftungsrat sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können, nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses, erstattet werden.

Artikel 14 (Auflösung)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Musik und Musikwissenschaft mit Bezug auf Giuseppe Verdi.

Kontakt: E-Mail: sekretariat(at)igvs(dot)org - oder auch telefonisch u. +49 (0)89 89544616 / +49 (0)160 - 94177433